§ 3 Weinanbaugebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-1 (1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-3 (3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-4 (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-5 (5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3#abs-6 (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 3 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.1956 – 1 StR 498/55
- BGH, 23.02.1960 – 1 StR 694/59Zitiert von 4
- VG Trier, 09.03.2016 – 5 K 3540/15.TRZitiert von 4
- VG Sigmaringen, 20.09.2012 – 2 K 1352/10
- VG Sigmaringen, 20.09.2012 – 2 K 1353/10
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 – 8 A 11814/19Zitiert von 1
- VG Trier, 01.02.2018 – 2 K 12306/17.TR
- BGH, 18.06.1969 – 2 StR 30/69
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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